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Satzung des VITD
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 Satzung

§1
Name-Wesen-Sitz

1. Der Verein führt den Namen:
"Verband Internationaler Taekwon-Do`kas in Deutschland".
Die entsprechende Abkürzung lautet "VITD".
Auf internationaler Ebene lautet der Name entsprechend 
"Association of international Taekwon-Do`kas in Germany" (AITG).
2. Der VITD ist ein Zusammenschluß mehrerer TKD-Vereine und Schulen in Deutschland.
3. Der VITD versteht Taekwon-Do als die traditionelle Art der koreanischen waffenlosen Selbstverteidigung und des sportlichen Wettkampfs.
4. Der VITD ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dannenberg (Elbe) eingetragen und führt im Namen den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
5. Der Verband hat seinen Sitz in Lüchow

§2
Zweck
Der VITD verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit umfaßt im Wesentlichen die folgenden Bereiche:

1. Der VITD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der VITD vertritt die Interessen der Mitglieder und des Taekwon-Do gegenüber Staat, Gemeinden, nationalen und internationalen Verbänden zum Wohle der Taekwon-Do Sportler.
3. Der VITD bemüht sich um die Erhaltung, Förderung und Qualität der Lehre des Taekwon-Do im Stile des Weltverbandes "World Taekwondo" (ehemals WTF).
4. Der VITD bemüht sich um und fördert die Ausrichtung von Wettkämpfen, Prüfungen und Lehrgängen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Der Verband organisiert ein einheitliches Prüfungs- und Wettkampfsystem.

§3
Grundsätze

1. Der VITD wird ehrenamtlich geführt und ist selbstlos tätig.
2. Der VITD leistet in internationaler Zusammenarbeit auf der Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft seinen Beitrag zu freundschaftlichen Beziehungen mit anderen Völkern.
3. Der VITD enthält sich jeder politischen Tätigkeit und ist rassisch und konfessionell neutral.

§4
Aufgaben

  Die Aufgaben des VITD werden durch §2 (Zweck) der Satzung sowie durch die Ordnungen abgegrenzt und festgelegt.

§5
Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

1. Die Aufnahme eines Mitgliedsvereins oder -schule erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Mitgliedvereins oder -schule.
3. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand des VITD mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief angekündigt werden.
4. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks oder Ansehens des VITD oder bei erheblichen, trotz Anmahnung nicht abgedeckten Beitragsrückstand,kann ein Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß an den Vorstand oder vom Vorstand gestellt werden. DerAntrag ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über den Ausschuß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder entscheidet. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zurRechtfertigung vor der entscheidenden Mitgliederversammlung zur geben.
Die Mitgliederversammlung kann in schwerwiegenden Fällen verfügen, daß die Rechte des Mitgliedes gegenüber dem VITD ruhen, jedoch nicht länger als 6 Kalenderwochen nach Bekanntgabe der Stellungnahme.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum VITD ergeben. Forderungen des VITD gegenüber dem ehemaligen Mitgliedsverein oder -schule bleiben davon unberührt.

§6
Finanzmittel

1. Finanzmittel des VITD dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des VITD dürfen keine Anteile am Überschuß und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VITD erhalten. Der VITD darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des VITD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten keine Rückvergütung von Jahresbeiträgen oder Teilen davon; sie haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
2. Die Mitgliederversammlung setzt gegenüber den Mitgliedsvereinen und -schulen die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, der Gebühren sowie der sonstigen Leistungen fest.
3. Nach Möglichkeit sind bei der Etatplanung angemessene Rücklagen für unvorhergesehene Maßnahmen zu bilden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7
Haftung

  Der VITD und seine Veranstaltungsleiter haften nicht für durch Teilnahme an Veranstaltungen
eingetretene Unfälle und deren Folgen, soweit der VITD oder Personen, für die der Verband rechtlich einzustehen hat, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Das Gleiche gilt für Sachschäden.

§8
Organe

Organe des VITD sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§9
Mitgliederversammlung

1. Jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine und -schulen dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstandbeantragt. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Leitern und Stellvertretern der angehörigen Vereine und Schulen. Jeder Verein und jede Schule hat eine Stimme.
b) den Mitliedern des Vorstandes, jedes Vorstandsmitglied hat ein Stimmrecht, sofern es nicht schon ein Stimmrecht als Leiter einer Mitgliedsschule hat.
c) Den Kassenprüfern, Kassenprüfer haben je ein Stimmrecht, sofern sie nicht schon ein Stimmrecht als Leiter einer Mitgliedsschule haben
d) Stimmrechte können delegiert werden
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Bestellung des Vorstandes
b) Genehmigung des Jahresabschlußes für das vergangene Jahr
c) Genehmigung des Haushaltsentwurfs für das laufende Jahr
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
e) Entgegennahme des Kassen- und Revisionsberichts
f) Entlastung des Vorstands
g) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedsvereinen und -schulen
h) die Festsetzung der Beiträge, Gebühren und sonstigen Leistungen der Mitgliedsvereine und -schulen
i) Satzungsänderungen
j) Ordnungsänderungen
k) Bestätigung der vom Vorstand erlassenen Ordnungen

§10
Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

1. Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand schriftlich eingeladen.
Die schriftliche Einladung muß mindestens 7 Wochen vor Beginn der Versammlung erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post (Poststempel).
 2. Anträge zur vorläufigen Tagesordnung oder zu deren Ergänzung können bis 5 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge können nur von den Mitgliedern gestellt werden und müssen jeweils von diesen unterzeichnet sein. Verspätet eingereichteAnträge oder Anträge, die erst nach Beginn der Versammlung gestellt werden(Dringlichkeitsanträge), können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dieBehandlung unaufschiebbar ist und die Aufnahme in die Tagesordung von mindestens drei Viertelnder anwesenden Stimmberechtigten befürwortet wird.
3. Bei Mitgliederversammlungen müssen die endgültige Tagesordnung sowie die Tagungsunterlagen, soweit Änderungen gegenüber der vorläufigen Tagesordung eingetreten sind, spätestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder versandt werden. Zur Einhaltung der Frist gilt die durch den Poststempel nachgewiesene rechtzeitige Aufgabe zur Post.
4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Redeberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (ohne Enthaltung) gefaßt, soweit durch die Satzung nicht etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltung)erforderlich. Die Auflösung des VITD bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltung).
 7. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Zu ihrer Durchführung ist eine Wahlkommision zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Gewählt kann nur werden, wer
a) anwesend ist oder
b) vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt hat.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ergibt der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden die beiden Kandidaten zur engeren Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist in der engeren Wahl, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Ergibt die engere Wahl auch nach einer Wiederholung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Dieses hat der Vorsitzende der Wahlkommision zu ziehen.
Über jede Wahl und deren Ergebnis ist eine Niederschrift als Bestandteil des Sitzungsprotokolls anzufertigen. Das Wahlergebnis ist vom Vorstand all den Institutionen bekanntzugeben, für die es von Bedeutung ist.
8. Der Vorstand wird geheim gewählt. Liegt für die Wahl nur ein Vorschlag vor, so kann offen gewählt werden.
9. Über Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§11
Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender
d) Lehrwart
e) Kassenwart
f) Schriftführer
g) Pressewart
2. Der Vorstand wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden als Vorstand im Sinne der §26 ff. BGB vertreten, wobei beide alleinvertretungsberechtigt sind.

§12
Kassenprüfer

1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Kassenwart an dessen Wohnort zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und - bestände aufzufordern und sich von der ordnungsgemäßen Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zuüberzeugen.
3. Die Kassenprüfer haben ihren Prüfungstermin mit dem Kassenwart abzustimmen.
4. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind unverzüglich dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§13
Verbandsrecht bricht Vereinsrecht

  Die Mitgliedsvereine und -schulen des VITD verpflichten sich zur Beachtung der Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Zweifelsfällen hat das Verbandsrecht Vorrang vor den Normen und Beschlüssen der Mitgliedsvereine und -schulen.

§14
Ordnungen

1.  Der Vorstand kann zur Regelung von VITD-Angelegenheiten Ordnungen erlassen.
2. Die vom Vorstand erlassenen Ordnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Ordnungen bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzten.

§15
Dopingrichtlinien

1. Der VITD verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des DSB, die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport zu verbieten und das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zubekämpfen.
2. Der Maßnahmenkatalog orientiert sich an den Rahmenrichtlinien des DSB zur Bekämpfung des Dopings sowie den Richtlinien des Weltverbandes "World Taekwondo" (ehemals WTF).
3. Verweigert ein Sportler eine angeordnete Dopingkontrolle, gilt die Untersuchung als positiv. Der Sportler unterliegt dann den sich aus einer positiven Dopingkontrolle ergebenden Sanktionen.

§16
Gerichtsstand und Erfüllungort

  Für alle Verpflichtungen aller Mitgliedsvereine und -schulen gegenüber des VITD gilt der Sitz des VITD als Erfüllungsort und dessen Gerichtsstand.

§17
Auflösung

1.  Die Auflösung des VITD kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung des VITD ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlußfassung hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt im Falle der Auflösung bis zu drei Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Krebsforschung.

§18
Inkrafttreten

  Die vorstehen Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand 13.01.2017
E-Mail : OSCHUDO@t-online.de
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